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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bodenverbesserungs- u. Verfestigungsarbeiten

AGB_Heber-Terramix_zum_Download_-_Stand_01.01.2011.pdf

1. Vorbemerkungen

Nachstehend wird der Auftragnehmer, die Firma Heber Terramix GmbH & Co. KG, 72555 Metzingen, mit „AN“ und der Auftraggeber mit „AG“ bezeichnet.

 

2. Vertragsgegenstand

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Leistungsbeschreibung regeln das Rechtsverhältnis zwischen AG und AN bei der Ausführung von Bodenverbesserungs- und Stabilisierungsarbeiten.

b) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des AG erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des AG die Leistung vorbehaltlos ausführen.

c) Unser  Angebot ist  freibleibend und daher unverbindlich.

d) Eine Annahme des Auftrages erfolgt nur aufgrund und gemäß unserer Auftragsbestätigung. Wird der Auftrag nicht gesondert bestätigt, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

e) Bei Änderungen des Vertrages ist aus Beweisgründen Schriftform zu wählen

f) Weiter gilt die VOB/B+C in der jeweils neusten Fassung als vereinbart.

g) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der AG unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

3. Ausführungsfristen

Ausführungsfristen- und Termine bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Die vereinbarte Ausführungsfrist verlängert sich bei einer vom AN nicht zu vertretenden Behinderung der ordnungsgemäßen Bauausführung um die Dauer der Behinderung. Dies gilt insbesondere bei Schlechtwetter oder vom AN unverschuldeten Maschinenbruch.

 

4. Arbeitsausführung

Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Ausführung in einem Arbeits-abschnitt nach schriftlicher Auftragserteilung. Zusätzliche Unterbrechungen, die der AG zu vertreten hat und die bei Abgabe des Angebotes nicht bekannt waren, werden gesondert berechnet.

Unserem Vertragspartner obliegen alle Maßnahmen, die den fristgerechten Arbeitsbeginn und eine unbehinderte Durchführung der Arbeiten gewähr-leisten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung sind uns die an-fallenden Mehrkosten auf Nachweis zu erstatten.

 

5. Verkehrsregelung

Bei der Preisbildung wurde, soweit nichts anderes vermerkt, davon ausgegangen, dass keine verkehrsrechtlichen oder zeitlichen Beschränkungen bei der Durchführung der Arbeiten vorliegen. Die Verkehrssicherung (Abschrankungen, Aufstellen von Verkehrszeichen, Verkehrsregelungen, usw.) erfolgt durch den AG.

 

6. Aufmaß

Das Aufmaß erfolgt gemeinsam mit dem AG.

 

7. Ausführung

Technische Vorgaben wie z. B. Bindemittelmenge, Einarbeitungstiefe, Wasser- u. Bitumenzugabe obliegen allein dem AG. Angaben unsererseits sind unverbindliche Empfehlungen

 

8. Zahlungsbedingungen

a) Unsere Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Wir sind jederzeit berechtigt, Abschlags-zahlungen nach Baufortschritt zu verlangen.

b) Der AG verzichtet auf die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der Geschäftsverbindung.

Die Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden.

c) Befindet sich der AG im Zahlungsverzug, hat der AN Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Sätze

d) Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn uns nach Vertragsabschluss objektiv feststellbare Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners zu mindern (z.B. Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks, Vermögensverfall oder Ablehnung bzw. Kündigung der Deckungszusage unseres Kreditversicherers). Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sollte trotz angemessener Nachfristsetzung keine Zahlung erfolgen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

9. unverschuldete Ausfälle

Unverschuldete Ausfälle des AN berechtigen  nicht zu Kosten- bzw. Vermögensschadensberechnung.

 

10. Abnahme

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Abnahme unmittelbar nach Fertigstellung der Bodenverbesserungs- und Bodenverfestigungsmaßnahmen durchzuführen ist, da nach dem Überbauen des verbesserten oder stabilisierten Bodenplanums weder eine Überprüfung der Arbeiten, noch Nacharbeiten mehr möglich sind. Daher teilt der AN dem AG die Fertigstellung der Arbeiten umgehend schriftlich auf dem Auftrag-und Aufmaßblatt mit und fordert den AG zur Abnahme binnen eines Tages auf. Der AG verpflichtet sich, die Arbeiten binnen dieser Frist von einem Tag abzunehmen (falls keine wesentlichen Mängel bestehen) und bis zur Abnahme keine weiteren Arbeiten auf dem bearbeiteten Bereich durchführen zu lassen. Er anerkennt durch seine Unterschrift auf dem Auftrag- und Aufmaßblatt des AN die Abnahme. Falls die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt wird oder falls der AG ohne Abnahme weitere Arbeiten auf diesem Bereich durchführen lässt, gelten die Leistungen des AN als abgenommen.

 

11. Mängelhaftung

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der AG Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschl. von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

 

12. Preisgestaltung

Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren, lt. §2 Abs. 2 VOB/B

Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet. (lt. §2 Abs.3 VOB/B)

 

13. Erfüllungsort

Sofern der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz (Heber Terramix GmbH & Co.KG, Römerstraße 17, 72555 Metzingen) Gerichtsstand. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, ist der Geschäftssitz (wie angegeben) Erfüllungsort.

 

Leistungsbeschreibung für Bodenverbesserungs- und Verfestigungsarbeiten

 

1. Gerätetransport und Baustelleneinrichtung

Der einmalige An- u. Abtransport der zur Ausführung der Vertragsleistung erforderlichen Geräte und Installationen sowie des Bedienungspersonals werden, falls nicht anders vereinbart, in einer gesonderten Position pro Einsatz verrechnet.

Zusätzliche Transporte eigener Gerätschaften, auch innerhalb der Baustelle, die nicht von uns zu vertreten sind oder vom AG angeordnet werden, werden gegen Vergütung der entstehenden Kosten ausgeführt. Der AG hat eine freie Zufahrt zur Baustelle für einen Zug von max. 66 to zu gewährleisten. Evtl. Schäden am Unterbau des Grundstückes bzw. der Zufahrt gehen nicht zu Lasten des AN.

 

2. Fräsleistung

Im Angebotspreis enthalten ist das maschinelle Fräsen auf die im Angebot beschriebene Frästiefe mit einem Fräsdurchgang. Bei steinigen Böden

(Steine > 200 mm) wird ein gesonderter Preis vereinbart. Voruntersuchungen bezüglich des zu fräsenden Materials, sind vom AG zu machen und dem AN bereits bei der Angebotsbearbeitung mitzuteilen.

Sollte sich erst vor Ort herausstellen, dass das vorhandene Material nicht zu fräsen ist (zu viele oder zu große Steine), kann der AN die Baustelle ohne Folgekosten für ihn abbrechen.

 

3. Wassergestellung

Sollte bei Stabilisierungsarbeiten eine Wasserzugabe erforderlich sein, so ist der AG, falls nicht anders vereinbart, für die kostenlose Gestellung des Wassers frei Fräse verantwortlich. Die nötigen Angaben liefert der AN.

 

4. Schäden

Für Aufwendungen und Schäden, die mit der Verarbeitung von Bindemitteln und deren Streu- und Einarbeitungsgeräten zusammenhängen (z.B. Verschmutzung von Fassaden oder Autos bei Wind und Nässe), ist der AG verantwortlich. Für Schäden, die nachweislich auf schuldhaftes Verhalten des AN zurückzuführen sind, haftet dieser im Rahmen seiner abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

 

5. Einbauten

Für Einbauteile bzw. Leitungen jeglicher Art trägt der AG die Verantwortung. Die Erkundung und eindeutige diesbezügliche Einweisung ist Sache des AG. Die Angabe der Frästiefe und die damit verbundenen Auswirkungen liegen im Verantwortungsbereich des AG.

Für evtl. entstehende Schäden an der Maschine durch Fremdkörper (z. B. Eisenteile, Betonteile, Kabel und Versorgungsleitungen) behalten wir uns vor, entsprechende Schadensersatzforderungen zu stellen.

 

6. Preisbasis

Die Preise basieren (falls nicht anders aufgeführt) auf folgender Grundlage:
Mindesttagesleistung 2.500 m³ bzw. 5.000 m².

 

Stand: 01.01.2011